Impressum:
Fotostudio
Foto- & Videoproduktionen
Inhaber:
Uwe Schäfer
Eisenacher Str. 100
99817 Eisenach
Telefon: 03691 - 88 90 659
Mobil: 0160 - 81 17 417
E-Mail: info@uwe-photo.de
Ust.-ID: DE 163 624 549
Inhaltlich verantwortlich:
Uwe Schäfer (Anschrift wie oben)
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Bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer
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Uwe Schäfer
Eisenacher Str. 100
Germany - 99817 Eisenach
Telefon: 03691 - 88 90 659
Mobil: 0160 - 81 17 417
E-Mail: info@uwe-photo.de
Allgemeine Geschäftsbedingungen / AGB des Fotografen-
Handwerks (Bundesanzeiger Nr. 88 v. 15.05. 02 – Seite 10.436)
I. Allgemeines 1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie
gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. 2. „Lichtbilder“ im Sinne
dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen
Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive,
Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.)
II. Urheberrecht 1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Massgabe
des Urheberrechtsgesetzes zu. 2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind
grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. 3. Überträgt der
Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wurde - jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von
Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. 4. Die Nutzungsrechte gehen erst über
nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen. 5. Der Besteller eines Bildes
i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht
die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich
abbedungen. 6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes
vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung
des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz. 7. Die
Negative verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative an den Auftraggeber
erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt 1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als
Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer
berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und
Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenüber
Endverbrauchern weist der Fotograf die Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus. 2. Fällige
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in
Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang
einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt
vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem
früheren Zeitpunkt herbeizuführen. 3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben
die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen. 4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen
keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind
Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung
ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion
Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch
für bereits begonnene Arbeiten.
IV. Haftung 1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit
wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen
herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts,
Negativen oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 2 . Der Fotograf verwahrt die Negative sorgfältig. Er ist
berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative nach drei Jahren seit
Beendigung des Auftrags zu vernichten. Vor der Vernichtung benachrichtigt er den Auftraggeber
und bietet ihm
die Negative zum Kauf an. 3. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der
Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials. 4. Die
Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr
des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung
erfolgt.
V. Nebenpflichten 1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen
übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei
Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung,
Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser
Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber. 2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die
Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme
wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht
spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu
berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des
Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar 1. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere
Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer
Woche nach Zugang - wenn keine längere Zeit vereinbart wurde - auf eigene Kosten und
Gefahr zurücksenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er
den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen. 2. Überlässt
der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der Auftraggeber die nicht
ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang beim Auftraggeber, die ausgewählten
innerhalb eines Monats nach Verwendung zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der
Rücksendung in Verzug, kann der Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: einem)
Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden
nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung,
die eine weitere Verwendung der Bilder ausschließt, kann der Fotograf Schadenersatz
verlangen. Der Schadenersatz beträgt mindestens 1000 (in Worten: eintausend) Euro für jedes
Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber
nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale.
Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Fotografen vorbehalten. 3. Wird die
für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu
vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein
Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf
auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber
nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit
des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen. 4.
Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen
bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.
VII. Datenschutz Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des
Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen
des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
VIII. Digitale Fotografie 1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder
des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Fotografen. 2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur
Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde. IX.
Bildbearbeitung
1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung,
analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Foto-
Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit
[M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes
sind Miturheber im Sinne des §8UrhG. 2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des
Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den
Bilddaten elektronisch verknüpft wird. 3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische
Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder
Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder
öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und
eindeutig identifizierbar ist. 4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den
Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er
einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf
der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
X. Nutzung und Verbreitung 1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und
in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen
Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen
Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und
dem Auftraggeber gestattet. 2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in
Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen
oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Fotografen. 3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der
Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Fotografen. 4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und
Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart
wurde. 5. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur
Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. 6. Hat der Fotograf dem
Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit
vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden. 7. Gefahr und Kosten des Transports
von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und
Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.
XI. Schlussbestimmungen Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist
der Sitz des Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide
Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich
rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand
vereinbart.